zuverlässiger Partner zuverlässiger Partner
Fach & Grosshandel seit 2011
+6 Monate Garantie +6 Monate Garantie
zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht
Support & Helpdesk Support & Helpdesk
Hotline: +49 40 822 127 233 > mehr
Lieferung ab 1 Werktag Lieferung ab 1 Werktag
Versandkostenfrei ab 15,- Euro

E-Zigarette-Rauchverbot – es bleibt kompliziert

E-Zigarette-Rauchverbot

Auf viele rechtliche Fragen rund um die E-Zigarette gibt es eindeutige Antworten – das bedeutet aber nicht, dass sie alle einfach zu verstehen und unkompliziert sind. Das liegt zum einen am Wirrwarr zwischen bundes- und landesrechtlichen Regelungen. So gibt es ein Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG), das ein Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln regelt.

Hier gehen die Meinungen bereits auseinander, ob die Regelungen (in denen die E-Zigarette nicht explizit erwähnt wird) überhaupt auf die E-Zigarette anwendbar sind. Je nach Bundesland kann die Auslegung unterschiedlich ausfallen, wie auch entsprechende Gerichtsurteile bestätigen. In einer Stellungnahme vom Dezember 2011 hat die Bundesregierung erklärt, dass E-Zigaretten „wie alle anderen Rauchwaren“ unter das BnichtrSchG fallen. Allerdings gibt es hier von vielen Experten erheblichen Widerspruch, weil E-Zigaretten eben keine Rauchwaren sind. Es wird nichts verbrannt, sondern gedampft. Und im Prinzip kommt Tabak nicht einmal zum Einsatz – was die Definition der Rechtslage noch komplizierter macht. Es wird also in Zukunft vermutlich noch weiterer Klarstellungen des Gesetzestextes bedürfen, um endlich Rechtssicherheit zu schaffen.

E-Zigarette in Gaststätten

Ein besonderes Feld ist die Verwendung der E-Zigarette in Gaststätten. Hier wird es gleich mehrfach kompliziert, weil diese Verordnungen auf Länderebene geregelt werden. Was also in Bayern gilt, muss in Hessen nicht automatisch ebenfalls gelten. Beim Nichtraucherschutz in Gaststätten steht sowohl der Schutz von Gästen als auch von Arbeitnehmern vor den Auswirkungen des Passivrauchens im Vordergrund. Nun ist das Passivdampfen bei E-Zigaretten allen vorliegenden Studien zufolge ohne nachweisbare Gesundheitsgefahren für andere Personen, während das Passivrauchen in der Tat hochgefährlich für die Gesundheit ausfällt.

Da bei der E-Zigarette noch keine ausreichenden Langzeiterfahrungen vorliegen, plädieren viele Risikobewertungen dafür, die E-Zigarette in Gaststätten ebenso zu verbieten, weil eine Gefährdung der Passivdampfer derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dem entgegen stehen Gerichtsurteile wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen. Hier hat das Verwaltungsgericht Köln im Februar 2014 geurteilt, dass E-Zigaretten in [nordrhein-westfälischen!] Gaststätten nicht grundsätzlich verboten seien. Es werde kein Tabak verbrannt und daher nicht im Wortsinne geraucht. Die Richter sahen in diesem Zusammenhang die Ausweitung des Nichtraucherschutzes auf die E-Zigarette ohne weitere Bestimmungen und konkrete Reglungen als nicht statthaft an. Das Urteil findet man unter dem Aktenzeichen 7 K 4612/23. Es ist allerdings nur für Nordrhein-Westfalen aussagekräftig.

Hausrecht des Gastwirtes

Dort, wo das Dampfen einer E-Zigarette in Gaststätten prinzipiell erlaubt wäre, stößt es anderen Gästen häufig unangenehm auf, wenn jemand mit einer E-Zigarette am Tisch sitzt und daran zieht. Aus der Entfernung ist der Unterschied häufig nicht zu erkennen, außerdem wissen viele Nichtraucher nicht unbedingt, was es mit E-Zigaretten generell auf sich hat. Beschweren die vermeintlichen Passivraucher sich beim Wirt, muss dieser auf den Unterschied zwischen Tabakrauch und E-Zigarette hinweisen. Dies ist vielen Wirten aber zu umständlich und sie möchten generell Ärger vermeiden. Deswegen ist es möglich, durch den Gebrauch des Hausrechts den Konsum von E-Zigaretten in einer Gaststätte seitens des Wirts zu untersagen. Daran müssen sich die Dampfer auch halten, andernfalls riskieren sie den Rauswurf.

Allerdings kann ein Wirt natürlich generell per Hausrecht das Dampfen der E-Zigarette erlauben – sofern die landesrechtlichen Regelungen dies gesetzlich zulassen.

E-Zigaretten am Arbeitsplatz

Vor allem am Arbeitsplatz ist der Nichtraucherschutz lange Zeit ein Problem gewesen. Raucher qualmten die Nichtraucher permanent zu und diese hatten keine Wahl, als die Belastung zu ertragen. Doch seit einiger Zeit steht der Paragraph 5 der Arbeitsstättenverordnung den Rauchern im Wege. Demnach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter vor den Gesundheitsrisiken durch Tabakrauch geschützt werden. Somit hat er die „erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“, so die Verordnung. Das bedeutet in der Praxis, dass der Chef den Tabakrauchern am Arbeitsplatz den Konsum von Zigaretten verbieten muss.

In der Folge sind zahlreiche Raucher auf die E-Zigarette umgestiegen. Hier wird kein Tabak verbrannt, sondern lediglich eine (ggf. nikotinhaltige) Flüssigkeit verdampft. Hauptträgersubstanz für den Dampf ist der Propylenglykol, der auch bei Nebelmaschinen eingesetzt wird, wie man sie in Clubs und auf Bühnen häufig findet. Studien zur Schädlichkeit des Dampfs von E-Zigaretten sind in großer Zahl vorhanden; ihre endgültige Aussagekraft ist Experten zufolge aber erst nach langfristigen Beobachtungen zu bewerten. Derzeit gilt als vorherrschende Meinung unter den Fachleuten, dass das Passivdampfen wohl keine Gesundheitsgefahr berge. Der Arbeitgeber hat aufgrund der anderen Funktionsweise von E-Zigaretten also keine Verpflichtung, das Dampfen am Arbeitsplatz generell zu untersagen.

Allerdings kann der Chef grundsätzlich das Dampfen (wie auch das normale Rauchen) verbieten, wenn der Mitarbeiter in Verkaufsräumen agiert oder Kundengespräche führt. Bei Konflikten zwischen Dampfern und Nichtdampfern sollte der Chef vermittelnd tätig werden, um den Betriebsfrieden zu wahren. Eine Verpflichtung zum Einschreiten besteht derzeit jedoch nicht.

FikMik / Fotolia.com