Ist die E-Zigarette am Arbeitsplatz erlaubt oder nicht?
Diese Frage wird sehr oft gestellt. Beim normalen Tabakrauchen ist die Antwort in den meisten Fällen klar: Gerade im Büro darf man nicht mehr rauchen. Grund ist der Mitarbeiterschutz für die Kollegen, die ansonsten als Passivraucher geschädigt würden. Rauchen ist somit in Betrieben in der Regel nur noch in bestimmten Raucherbereichen erlaubt. An vielen anderen Unternehmen ist das Rauchen ohnehin aus Gründen der Betriebssicherheit verboten, so etwa in Werkstätten oder Fabrikanlagen. Darüber muss man also gar nicht mehr großartig reden. Doch wie sieht es mit der E-Zigarette am Arbeitsplatz aus? Immerhin wird dort nicht geraucht, sondern gedampft. Das bedeutet, dass bei der E-Zigarette kein Tabak verbrennt, sondern nur nikotinhaltige Flüssigkeiten verdampft werden (und selbst der Nikotingehalt ist dabei nicht zwingend, weil es auch nikotinfreie Liquids gibt). Das Nichtraucherschutzgesetz betrifft aber eigentlich nur das „echte“ Rauchen.
Mit der E-Zigarette Arbeitsplatz meiden?
Wie immer „kommt es darauf an“. Generell ist eine gesundheitsschädigende Wirkung der E-Zigarette am Arbeitsplatz und andernorts bislang nicht nachgewiesen. Dennoch haben viele Mitarbeiter das Gefühl, dass sie gesundheitsschädliche Stoffe einatmen, die durch das Dampfen möglicherweise freigesetzt werden. Die Wissenschaftler haben dazu noch keine abschließende Meinung, da schlicht und einfach die Langzeiterfahrungen fehlen. Klar ist, dass das Dampfen im Zweifel sehr viel weniger belastend für die Qualität der Raumluft ist als das Rauchen. Ob es auch in jedem Falle ungefährlich ist, kann schlicht und einfach noch nicht abschließend beantwortet werden. Da aber im Zweifel immer davon auszugehen ist, mögliche Schädigungen zu vermeiden, sehen viele Arbeitgeber es nicht gerne, wenn die E-Zigarette im Büro gezückt wird.
Ist die E-Zigarette im Büro verboten?
Fakt ist, dass es derzeit noch keine gesetzlichen Regelungen zur E-Zigarette im Arbeitsrecht gibt. Die allgemeinen Nichtraucherschutzgesetze der verschiedenen Bundesländer oder spezifische Arbeitsvorschriften wie die Arbeitsstättenverordnung sind nach Meinung der meisten Rechtsexperten nicht ohne Weiteres übertragbar. Schon im Jahr 2014 stellte das OVG Münster in einem Urteil fest (4 A 775/14), dass der Gebrauch von E-Zigaretten generell nicht mit dem Begriff des Rauchens im Sinne des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes gleichgesetzt werden kann. Dieses betreffe nur Gefahren, die durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstünden, so die Richter. Gerade das findet bei der E-Zigarette am Arbeitsplatz und anderswo nicht statt. Fraglich ist, ob dies für alle Bundesländer so gesehen wird und ob eventuell die Arbeitsstättenschutzverordnungen greifen. Generell besteht aber sicherlich ein Aktualisierungsbedarf der Vorschriften und Gesetze, wenn die E-Zigarette am Arbeitsplatz verboten werden soll.
Kann der Arbeitgeber die E-Zigarette am Arbeitsplatz selbst verbieten?
Viele Juristen sind der Ansicht, dass derzeit mangels gesetzlicher Regelungen zur E-Zigarette bzw. der fehlenden Aktualisierungen der Arbeitsstättenschutzverordnung sowie des Arbeitsschutzgesetztes für die Arbeitgeber zunächst gar kein Handlungsbedarf besteht. Tatsächlich wäre ein generelles Verbot der E-Zigarette am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber vermutlich nicht rechtens, da der einfache Verdacht auf Gesundheitsrisiken nicht ausreiche, die Grundrechte der Konsumenten zu beschränken. Ausnahmen, so die Juristen, könnten dort gelten, wo der Konsum den besonderen betrieblichen Interessen des Arbeitgebers entgegensteht. Das wäre beispielsweise im Kundenverkehr vermutlich der Fall. Auch dann, wenn der übermäßige Konsum der E-Zigarette im Büro die Arbeitsleistung beeinträchtigt, kann der Arbeitgeber einschreiten. Solange also die Vorschriften und Gesetze nicht angepasst werden und keine konkreten Gesundheitsgefahren nachgewiesen sind, kann ein Chef die E-Zigarette am Arbeitsplatz nicht einfach grundlos verbieten. Im Interesse des Betriebsfriedens bietet es sich aber möglicherweise an, bereits im Vorfeld einvernehmliche Lösungen mit den Beschäftigten zu finden. So könnte man dort, wo dies betrieblich möglich ist, Konsumenten und Nichtkonsumenten räumlich trennen oder mit den Mitarbeitern eine Vereinbarung treffen, dass die E-Zigarette im Büro ausgeschaltet bleibt und nur in bestimmten Räumlichkeiten (analog zu Raucherzimmern) genutzt wird. Allerdings darf man dann auch nicht einfach das Raucherzimmer zum E-Zigaretten-Zimmer erweitern, denn natürlich kann man einen faktisch nichtrauchenden E-Zigaretten-Dampfer nicht dazu zwingen, sich seinerseits dem schädlichen Tabakrauch auszusetzen, dem viele Dampfer durch die Nutzung der E-Zigarette gerade entgehen möchten.
Es bleibt kompliziert und uneinheitlich, solange keine klaren und nachvollziehbaren Regelungen gelten. Bis dahin empfiehlt es sich, dass alle Beteiligten eine gewisse Toleranz an den Tag legen und sowohl Konsumenten als auch Nichtkonsumenten die E-Zigarette bei der Arbeit nicht für Grabenkämpfe missbrauchen.