Was der neue E-Zigarette Jugendschutz bedeutet
Verantwortungsbewusste Händler haben schon seit längerer Zeit immer wieder darauf hingewiesen, dass die von ihnen verkauften E-Zigaretten prinzipiell nicht an Jugendliche abgegeben werden und sie weder für Kinder noch für Jugendliche geeignet sind. Das galt unabhängig von der Gesetzeslage, die bislang zumindest den Verkauf sogenannter E-Shishas an Jugendliche problemlos möglich machte. E-Shishas sind vom Funktionsprinzip her mit E-Zigaretten zu vergleichen, nur dass mit ihnen normalerweise kein Nikotin konsumiert wird, sondern lediglich Liquids mit verschiedenen Aromen verdampft werden. Aber natürlich kann man auch nikotinfreie Liquids in „richtigen“ E-Zigaretten einsetzen. Generell bestand jedoch bislang eine Definitionslücke in den Gesetzestexten, weil der E-Zigarette Jugendschutz im Prinzip nirgendwo verankert war. Die vorhandenen Jugendschutzgesetze befassten sich nur mit dem Verkauf und Konsum von Tabakwaren. Da in E-Shishas und E-Zigaretten aber keinerlei Tabak enthalten ist und auch nicht verbrannt wird, konnten Jugendliche problemlos diese Produkte erwerben.
Wie der Jugendschutz E-Zigarette Konsumenten betrifft
Die gesetzlichen Regelungen wurden zu Beginn des Jahres 2016 angepasst, wodurch der Jugendschutz E-Zigaretten ebenso betrifft wie die „echte“ Tabakzigarette. Grund dafür sind neuere Erkenntnisse über die Gesundheitsrisiken von E-Zigaretten und E-Shishas. Das Bundesernährungsministerium geht laut Minister Christian Schmidt davon aus, dass sowohl E-Zigaretten als auch E-Shishas unabhängig von einem eventuellen Nikotingehalt in den Händen von Kindern und Jugendlichen nichts zu suchen haben. Das Rauchen sei nie harmlos, auch wenn es nach Kaugummi oder Melone schmecke, so der Bundesernährungsminister in einer Stellungnahme. Dass der Begriff „Rauchen“ für E-Zigaretten eigentlich sachlich falsch ist, soll nur am Rande erwähnt werden. Fakt ist, dass Bundestag und Bundesrat mit dem Abgabeverbot den E-Zigarette Jugendschutz jetzt gesetzlich definiert haben.
Der E-Zigarette Jugendschutz umfasst auch Werbung
Ähnlich der Tabakproduktrichtlinie, die künftig auch die Tabakwerbung in Kinos und Außenwerbung untersagt, wird der E-Zigarette Jugendschutz auch Auswirkungen auf Werbemaßnahmen der Händler haben. Besonders der Versandhandel muss sich den neuen Realitäten stellen, wenngleich verantwortungsvolle Händler schon immer auf die Tatsache hingewiesen haben, dass auch E-Zigaretten erst ab einem gewissen Alter benutzt werden dürden und nichts für Kinder sind. Außerdem musste auch das Jugendarbeitsschutzgesetz angepasst werden. Demnach dürfen Arbeitgeber gemäß Jugendschutz E-Zigarette und E-Shisha nicht mehr an Jugendliche weitergeben. Generell dürfen Händler (sowohl stationär als auch im Versandhandel) weder Liquids noch komplette E-Zigaretten oder E-Shishas an Jugendliche verkaufen. Das gilt unabhängig davon, ob die Liquids Nikotin enthalten oder nicht, da das Gesetz davon ausgeht, dass auch die reinen Aroma-Liquids gesundheitsschädliche Stoffe enthalten können. Automaten spielen für E-Zigaretten keine Rolle, doch hier würde theoretisch dasselbe gelten wie für Zigarettenautomaten: Sie müssen in der Öffentlichkeit so ausgestattet sein, dass sie nur mit einem Altersnachweis (in der Regel über eine Karte oder den Personalausweis) eine Abgabe der Produkte möglich machen. Für den Onlinehandel gilt, dass der Versandhändler ebenfalls sicherstellen muss, dass seine Produkte nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Das Jugendschutzgesetz definiert die Begriffe Kinder und Jugendliche so: Wer unter 14 Jahre alt ist, gilt als Kind, wer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist, ist ein Jugendlicher. Geltung besitzt das Jugendschutzgesetz in der Öffentlichkeit, also bei öffentlichen Veranstaltungen oder in Gaststätten und Diskotheken.